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   VG Schwerin, 19.01.2016 - 2 B 3825/15 SN   

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VG Schwerin, 19.01.2016 - 2 B 3825/15 SN (https://dejure.org/2016,1023)
VG Schwerin, Entscheidung vom 19.01.2016 - 2 B 3825/15 SN (https://dejure.org/2016,1023)
VG Schwerin, Entscheidung vom 19. Januar 2016 - 2 B 3825/15 SN (https://dejure.org/2016,1023)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 31 Abs 2 BauGB, § 246 Abs 10 BauGB, § 8 Abs 2 BauNVO, § 8 Abs 3 BauNVO, § 15 BauNVO
    Unterkunft für Flüchtlinge im Gewerbegebiet

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzungsänderung von Pension in Flüchtlingsunterkunft im Gewerbegebiet zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • weka.de (Kurzinformation)

    Müssen Nachbarn eine Flüchtlingsunterkunft im Gewerbegebiet dulden?

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2015 - 8 S 492/15

    Abänderung eines Beschlusses nach VwGO §§ 80a Abs 3, 80 Abs 5 S 1 VwGO aufgrund

    Auszug aus VG Schwerin, 19.01.2016 - 2 B 3825/15
    Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist hingegen nicht gefordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 - 8 S 492/15 -, NVwZ-RR 2015, 637, Rn. 14, juris).

    Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 - 8 S 492/15 -, a.a.O., Rn. 15, juris).

    Etwas anders gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 - 8 S 492/15 -, a.a.O., Rn. 16, juris).

    Da derzeit nicht ersichtlich ist, dass nachbarliche Interessen konkret beeinträchtigt sein könnten, städtebauliche Belange - etwa Planungsabsichten der Gemeinde - nicht berührt sind und also damit einerseits relevante öffentliche Belange oder nachbarliche Interessen in keiner Weise negativ betroffen sind, andererseits ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende besteht, ist wohl von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 - 8 S 492/15 -, Rn. 20, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2015 - 7 B 1343/14

    Oberverwaltungsgericht lässt Flüchtlingsunterkunft in Gewerbegebiet vorläufig zu

    Auszug aus VG Schwerin, 19.01.2016 - 2 B 3825/15
    Die Kammer hat darüber hinaus in einem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich einer für das Vorhabengrundstück erteilten Nutzungsänderungsgenehmigung vom 24. Mai 2012 entschieden, dass die geplante Asylunterkunft auch nicht nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, da es sich aufgrund der wohnähnlichen Nutzung solcher Unterkünfte nicht um Anlagen für soziale Zwecke handelt (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2012 - 2 B 409/12 -, amtlicher Umdruck S. 5 ff.; vgl. anders - Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2015 - 1 ZB 14.2373 -, BayVBl 2015, 413, juris Rn. 3; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 7 B 1343/14 -, Rn. 9 ff., juris).

    Nichts anderes dürfte summarischer Prüfung zufolge für ein Vorhaben gelten, das nach Maßgabe des neben § 31 Abs. 2 BauGB tretenden zusätzlichen Befreiungstatbestands des § 246 Abs. 10 BauGB zugelassen werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 7 B 1343/14 -, Rn. 14, juris).

  • VGH Bayern, 05.03.2015 - 1 ZB 14.2373

    § 246 Abs. 10 BauGB regelt abschließend, dass die Unterbringung von

    Auszug aus VG Schwerin, 19.01.2016 - 2 B 3825/15
    Die Kammer hat darüber hinaus in einem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich einer für das Vorhabengrundstück erteilten Nutzungsänderungsgenehmigung vom 24. Mai 2012 entschieden, dass die geplante Asylunterkunft auch nicht nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, da es sich aufgrund der wohnähnlichen Nutzung solcher Unterkünfte nicht um Anlagen für soziale Zwecke handelt (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2012 - 2 B 409/12 -, amtlicher Umdruck S. 5 ff.; vgl. anders - Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2015 - 1 ZB 14.2373 -, BayVBl 2015, 413, juris Rn. 3; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 7 B 1343/14 -, Rn. 9 ff., juris).
  • OVG Bremen, 13.02.2015 - 1 B 355/14

    Beschwerde von Bewohnerinnen des Beginenhofs vom OVG zurückgewiesen - Befreiung;

    Auszug aus VG Schwerin, 19.01.2016 - 2 B 3825/15
    Gebietsübergreifender Nachbarschutz kann in diesem Fall - jedenfalls im Grundsatz - nur nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme erlangt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13. Februar 2015 - 1 B 355/14 -, Rn. 29, juris, m.w.N).
  • VG Schwerin, 29.09.2012 - 2 B 409/12

    Umnutzung einer Pension zu Asylbewerberheim im Gewerbegebiet

    Auszug aus VG Schwerin, 19.01.2016 - 2 B 3825/15
    Die Kammer hat darüber hinaus in einem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich einer für das Vorhabengrundstück erteilten Nutzungsänderungsgenehmigung vom 24. Mai 2012 entschieden, dass die geplante Asylunterkunft auch nicht nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, da es sich aufgrund der wohnähnlichen Nutzung solcher Unterkünfte nicht um Anlagen für soziale Zwecke handelt (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2012 - 2 B 409/12 -, amtlicher Umdruck S. 5 ff.; vgl. anders - Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2015 - 1 ZB 14.2373 -, BayVBl 2015, 413, juris Rn. 3; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 7 B 1343/14 -, Rn. 9 ff., juris).
  • VG Augsburg, 17.03.2016 - Au 4 S 16.191

    Asylbewerberunterkunft in Gewerbegebiet

    Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich unter anderem dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (vgl. VGH BW, B. v. 11.3 2015 - 8 S 492/15 -, a. a. O., Rn. 15, juris Rn. 15; VG Schwerin, B. v. 19.1.2016 - 2 B 3825/15 SN- juris Rn. 18 ).

    Zudem müssen die vorhandenen gewerblichen Nutzungen auch die nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBI. S. 503) - TA Lärm - für ein Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht einhalten (vgl. VG Schwerin B. v. 19.1.2016 - 2 B 3825/15 SN- juris Rn. 19).

  • VG Gelsenkirchen, 29.07.2016 - 9 L 1120/16

    Flüchtlingsunterkunft; Industriegebiet; Befreiung

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 - 8 S 492/15 -, juris Rn. 15 m.w.N (zu einem Gewerbegebiet und § 246 Abs. 10 BauGB); VG Würzburg, Beschluss vom 20. November 2015 - W 5 E 15.1187 -, juris Rn. 39 m.w.N.; VG Schwerin, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 2 B 3825/15 SN, juris Rn. 18.

    18/6185, S. 54 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 - 8 S 492/15 -, juris Rn. 15; VG Würzburg, Beschluss vom 20. November 2015 - W 5 E 15.1187 -, juris Rn. 39; VG Schwerin, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 2 B 3825/15 SN -, juris Rn. 18.

  • VG Augsburg, 21.04.2016 - Au 5 K 15.1897

    Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber im Gewerbegebiet

    Eine Zulassung der in der Norm genannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich unter anderem dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen durch die vorhandenen Nutzungen im festgesetzten Gewerbegebiet ausgesetzt wären (vgl. VGH BW, B. v. 11.3.2015 - a. a. O. - juris Rn. 15; VG Schwerin, B. v. 19.1.2016 - 2 B 3825/15 SN - juris Rn. 18).

    Da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen zumindest erkannt hat, bedarf es daher keiner Entscheidung darüber, ob im vorliegenden Fall bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen ist (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 8.1.2016 - 1 CS 15.2687 - BeckRS 2016, 40761; VG Schwerin, B. v. 19.1.2016 - a. a. O. - juris Rn. 23; VGH BW, B. v. 11.3.2015 - a. a. O. - juris Rn. 20).

  • VG Augsburg, 21.04.2016 - Au 5 K 15.1899

    Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber im Gewerbegebiet

    Eine Zulassung der in der Norm genannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich unter anderem dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen durch die vorhandenen Nutzungen im festgesetzten Gewerbegebiet ausgesetzt wären (vgl. VGH BW, B. v. 11.3.2015 - a. a. O. - juris Rn. 15; VG Schwerin, B. v. 19.1.2016 - 2 B 3825/15 SN - juris Rn. 18).

    Da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen zumindest erkannt hat, bedarf es daher keiner Entscheidung darüber, ob im vorliegenden Fall bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen ist (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 8.1.2016 - 1 CS 15.2687 - BeckRS 2016, 40761; VG Schwerin, B. v. 19.1.2016 - a. a. O. - juris Rn. 23; VGH BW, B. v. 11.3.2015 - a. a. O. - juris Rn. 20).

  • VG Schwerin, 27.03.2024 - 2 B 536/24

    Erfolgloser Eilantrag gegen die genehmigte Nutzungsänderung eines

    Das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde - aus § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - dürfte hinsichtlich der Erteilung der Befreiung zu Gunsten des Beigeladenen auf Null reduziert sein (VG Schwerin, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 2 B 3825/15 -, BeckRS 2016, 41662; vgl. auch Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, § 246 Rn. 27 m. w. N.).
  • VG Schwerin, 21.11.2018 - 2 B 1959/18

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für Bewegungsparcours

    Gebietsübergreifender Nachbarschutz kann in diesem Fall - jedenfalls im Grundsatz - nur nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme erlangt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13. Februar 2015 - 1 B 355/14 -, Rn. 29, juris, m.w.N; VG Schwerin, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 2 B 3825/15 SN -, juris; Beschluss vom 31. Juli 2015 - 2 B 2517/15 SN -, amtlicher Umdruck S. 7; Urteil vom 10. Juli 2014 - 2 A 1587/12 -, amtlicher Umdruck S. 7 f.).
  • VG München, 27.04.2016 - M 9 K 15.5084

    Vorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden im Außenbereich

    Dass in der gegebenen Situation - ein MI erfordert nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe - Belastungen entstehen könnten, die die Unterkunft über Gebühr belasten, ist nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht ersichtlich, da die vorhandene gewerbliche Nutzung mischgebietstypisch ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.3.2015 - 8 S 492/15 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris; VG Schwerin, B.v. 19.1.2016 - 2 B 3825/15 SN - juris Rn. 21).
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